Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB)

 

 

 

 

§ 1. Allgemeines, Geltungsbereich


(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich: entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an dem Besteller vorbehaltlos ausführen. Sie sind Bestandteil aller
Angebote und Verträge über Warenlieferungen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in
diesem Vertrag schriftlich niederzulegen, das gilt auch für die Aufhebung des Erfordernisses der Schriftlichkeit.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
(4) Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.
(5) Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart.

 


§2 Angebot, Angebotsunterlagen


(1) Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf und richtige sowie rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.
(2) In Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor;
sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe; es handelt sich dabei
nicht um Garantien, das gilt insbesondere für DIN-Angaben. Auch Analysen und Gewichtsangaben sind nur als angenäherte Werte
anzusehen.
(4) Garantien sind nur solche Aussagen, die wir selbst ausdrücklich als solche bezeichnet haben.

 

§3 Preise


(1) Unsere Preise verstehen sich frei Verwendungsstelle, wenn nichts anderes vermerkt ist.
(2) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreis, wenn die der Verkäufer schriftlich zusagte. Schriftlich vereinbarten Festpreisen
liegen die am Tag der Auftragsbestätigung geltenden Frachten, Versand- und Versandnebenkosten zugrunde. Veränderungen
gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch z.B. für erhöhte Abgaben oder etwaige Kleinwasser-, Hochwasseroder
Eiszuschläge. Frachtangaben sind unverbindlich.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages mit einer Laufzeit
von mehr als zwei Monaten Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialsteigerungen eintreten.
Dies werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Ist der Besteller nicht Kaufmann i.S. d. HGB. dann besteht das
Preisanpassungsrecht nur bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des
vereinbarten Kaufpreises, steht dem nichtkäufmännischen Besteller ein Kündigungsrecht zu.
(4) Verpackungsmaterialien (z.B. Paletten) sind an den Verkäufer zu Lasten des Käufers zurückzugeben.
(5) Angebotspreise setzen, wenn nichts anderes vereinbart ist, volle Ladung und Ausnutzung des vollen Ladegewichts des
jeweiligen Transportmittels voraus. Werden Teillieferungen oder wird die Auslieferung durch Triebwagen verlangt, gehen Mehrkosten
zu Lasten des Käufers.
(6) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Lieferung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(7) Bei Lieferung fester Massengüter ist das beim Lieferwerk (Lager) ermittelte Gewicht Grundlage der Abrechnung.

 

§4 Lieferung


(1) Die Lieferung erfolgt an die Vereinbarte Stelle. Zum Gefahrenübergang siehe § 6.
(2) Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung und Abladen, sofern nichts gegenteiliges vereinbart worden ist, unter der
Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder
einer von ihm beauftragten Person die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Wartezeiten werden
dem Käufer berechnet. Es wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
(3) Teillieferungen darf der Käufer nicht zurückweisen.
(4) Bei unberechtigter Nichtabnahme der gelieferten Ware gehen Kosten und Schäden zu Lasten des Käufers, auch wenn der
Rücktransport mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Zustimmung
des Verkäufers nicht angenommen.
(5) Bei Kranentladung berechnen wir - je Entladevorgang - eine Kostengebühr. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine Gebührenrechnung.
Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz abzüglich
einer Benutzungsgebühr gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unserem Geschäftslokal bekannt.
Auf Anforderung senden wir Ihnen dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren- und Kostenpauschalen behalten
wir uns vor.

 


§5 Lieferzeit


(1) Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstlieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen
schriftlich zusagen. Der Beginn der von uns angegebenen schriftlichen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
voraus.
(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadenersatzhaftung in Fall gewöhnlicher
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Wird die Lieferung oder die Einhaltung der Lieferzeit durch höhere Gewalt oder andere zufällige Ereignisse (Streik, Aussperrung,
hoheitliche Maßnahmen, Betriebstörungen, Arbeitskräfte- Rohstoffmangel, Transportbehinderung, unvorhergesehene Beschaffungsschwierigkeiten,
insbesondere Ausfall oder Verzögerung der Zulieferung ans uns, ferner Veränderungen der Devisen- oder
Währungsverhältnisse) unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, so können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten,
oder die Lieferung später als vereinbart vornehmen. Wir werden Ihnen dies entsprechend anzeigen.
(4) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung,
so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen
Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schaden stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
(5) Die Haftungsbegrenzung gemäß Abs. (2) und Abs. (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde;
gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse
an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, des uns
entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

 


§6 Gefahrtragung


(1) Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder es zufälligen Untergangs der Ware und die Gefahr, des Kaufpreis trotzdem
zahlen zu müssen, trägt der Käufer, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Übergabe an die
Transportperson bzw. an Beginn des Transports durch uns selbst, spätestens jedoch an Übergabe an die Leute des Käufers
oder im Fall des §5 Abs. (6).
(2) Versicherungen werden nur auf Wunsch und Kosten des Käufers gedeckt.

 


§7 Zahlungsbedingungen


(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar. Ziel kauf bedarf ein besonderen schriftlichen
Vereinbarung. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck ist der Käufer auch zur Übernahme von jeglichen Diskont- und
Wechselspesen etc. verpflichtet.
(2) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich
widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierrüber unterrichten.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu fordern. Falls wir in der Lage
sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Unberührt bleibt das Recht,
auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen Zinsen ab Fälligkeit zu fordern.
(4) Eingehende Zahlungen können wir ohne Rücksicht auf eine vom Käufer getroffene Bestimmung nach unserer Wahl auf unsere
fälligen Forderungen verrechnen.
(5) Im Falle der Stundung des Kaufpreises ist dieser mindestens in Höhe der Verzugszinsen (siehe (3)) zu verzinsen.
(6) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, alle
offenstehenden Rechnungsbeträge - auch gestundete - sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener
Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(7) Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht fristgemäß, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder weitere
Lieferungen und Leistungen ablehnen und Ansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen.
(8) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eine Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
unbestritten ist. Im übrigen kann ein Zurückbehaltungsrecht nur aus dem selben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem
unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auch auf den einzelnen Auftrag und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung
von Aufträgen in einer Rechnung abgestellt.
(9) Für jede berechtigte Mahnung hat uns der Käufer pauschalierte Mahnkosten in Höhe von  3,00 zu erstatten. Ausgenommen
ist nur eine erste Mahnung, die innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung abgesandt wird.

 


§8 Mängelgewährleistung


(1) Die Gewährleistungsrechte des Besteller, der Kaufmann ist setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch
sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher
Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung entweder
durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung mangelfreier Ware leisten. Das Wahlrecht des Käufers nach § 439,
Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen, insbesonderer Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort, als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen
hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so
ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises
zu verlangen. Schadensersatzansprüche stehen ihm nicht zu.
(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Grund,
ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere
haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(5) Schäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe der
verarbeiteten Ware anzuzeigen. Es wird unter Hinweis auf die Produkthaftung deine Haftung des Verkäufers für den Fall
ausgeschlossen, dass dem Käufer der Hersteller oder Vorlieferant binnen vier Wochen nach Anzeige der verursachenden Waren
schriftlich mitgeteilt wird.
(6) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen der Nichteinhaltung einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware nach §
437 Nr. 3 BGB Schadenersatzverlangt.
(7) Eine Haftung der Verkäufer für Schäden, die auf Beratung oder Auskunft beruhen, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt
grobes Verschulden vor.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch
für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
(9) Sofern im Geschäftsverkehr mit Kaufmännischen Kunden die Aufträge von diesen direkt über ein Herstellerwerk bzw. Lieferanten
erteilt werden, ohne uns dabei hinzuzuziehen oder unsere fachliche Beratung vorher in Anspruch zu nehmen und die Abrechnung
über uns erfolgt, sind die Gewährleistungsansprüche, bevor sie uns gegenüber erhoben werden, beim Hersteller bzw. Lieferanten
geltend zu machen Wir verpflichten uns, unsere aus einem so begründeten Rechtsverhältnis bestehenden Ansprüche auf
Gewährleistung gegen Hersteller oder Lieferanten an unsere Kunden abzutreten und alle für die Geltendmachung der Ansprüche
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die rechtzeitige Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche ist der Kunde selbst
verantwortlich. Nur wenn die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat,
scheitert, lebt unsere Gewährleistung auf.

 


§ 9 Haftung insgesamt


(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in § 8 Abs. 3 bis 6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
(2) Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen etc..

 


§10 Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem
Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme
der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der
Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten
anzurechnen. Wir sind berechtigt, uns selbst in den Besitz der Kaufsache zu setzen, dem stimmt der Besteller ausdrücklich zu,
so dass dies keine verbotene Eigenmacht darstellt.
(2) Der Besteller verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu sichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir
Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu liefern oder im Rahmen einer
Werksleistung einzubauen oder zu verwenden: daher darf er mit seinem Abnehmer oder Dritten kein entgegenstehendes
Abtretungsverbot vereinbaren: er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturendbetrages (einschließlich USt)
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder -verwendung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Veräußerer nimmt die Abtretung hiermit
an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Auftrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen,
dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Einziehungsberechtigung
bezieht sich auf die gesamt Saldoforderung.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum unentgeltlich für uns auf.
(7) Mit Wegfall der Einziehungsbefugnis gemäß Abs. (4) ist der Besteller auch nicht mehr befugt, die Vorbehaltsware einzubauen,
untrennbar zu vermischen oder zu verarbeiten.
(8) Der Käufer tritt uns auch die Forderungen gegen die Dritten ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück
gegen einen Dritten erwachsen. Dies umfasst auch das Recht auf Einräumung einer Sicherheitshypothek im Rang vor dem
eventuellen Rest der Forderung.
(9) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt
die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe
des Wortes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem eventuellen Rest der Forderung ab.
(10) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf verfangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 15% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
uns.

 


§11 Bundesdatenschutzgesetz


Wir speichern Kundendaten gemäß §23 Bundesdatenschutzgesetz.
§12 Gerichtsstand/Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.